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§ 21 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Freiwillige Helfer

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbKatSG – Beendigung des Helferverhältnisses

(1) Das Helferverhältnis endet

  1. 1.
    mit Ablauf der Zeit, für die sich der Helfer zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz verpflichtet hat, oder
  2. 2.
    mit dem Eingang des Widerrufs der Verpflichtungserklärung des Helfers bei der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat.

(2) Das Helferverhältnis endet im Übrigen, wenn der Helfer von der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat, durch schriftlichen Bescheid von der weiteren Hilfeleistung bei Katastrophenschutz entbunden wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer/
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