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§ 141 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 141 SGG – Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. 1.

    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

  2. 2.

    im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 123 - 142, Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse/
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