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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 183 - 197b, Erster Unterabschnitt - Kosten/
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§ 191 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Kosten
§ 191 SGG – Auslagenvergütung bei Anordnung persönlichen Erscheinens
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 183 - 201, Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung/§§ 183 - 197b, Erster Unterabschnitt - Kosten/
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