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§ 60 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 SGG – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 60 - 142a, Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften/§§ 60 - 75, Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/