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§ 106 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen → Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zu § 106: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UrhG - Urheberrechtsgesetz/§§ 95a - 119, Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte/§§ 97 - 111c, Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen/§§ 106 - 111a, Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften/