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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen/
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§ 21 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Geschäftsstellen
§ 21 HmbAGGVG
Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen/
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