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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz - LAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,

und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Grundsätze und Begriffsbestimmungen  
  
Erster Abschnitt  
Grundsätze 1 - 7
  
Zweiter Abschnitt  
Begriffsbestimmungen 8 - 15a
  
Zweiter Teil  
Ausgleichsabgaben 16 - 227a
(hier nicht wiedergegeben) 
  
Dritter Teil  
Ausgleichsleistungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften 228 - 234
  
Zweiter Abschnitt  
Feststellung von Schäden  
  
Erster Titel 
Grundsätze 235 - 237
  
Zweiter Titel 
Schadensberechnung 238 - 242
  
Dritter Abschnitt  
Hauptentschädigung 243 - 252
  
Vierter Abschnitt  
Eingliederungsdarlehn  
  
(weggefallen)253 - 257
  
Zweiter Titel 
Eingliederungsdarlehn an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehn) 258
  
(weggefallen)259, 260
  
Fünfter Abschnitt  
Kriegsschadenrente  
  
Erster Titel 
Allgemeine Vorschriften 261 - 266
  
Zweiter Titel 
Unterhaltshilfe 267 - 278a
  
Dritter Titel 
Entschädigungsrente 279 - 285a
  
Vierter Titel 
Gemeinsame Vorschriften 286 - 292
  
Fünfter Titel 
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005 292a - 292c
  
Sechster Abschnitt  
Hausratentschädigung 293 - 297
  
Siebenter Abschnitt  
Wohnraumhilfe 298 - 300
  
Achter Abschnitt  
Härteleistungen 301 - 301b
  
Neunter Abschnitt  
Sonstige Förderungsmaßnahmen 302, 303
  
Zehnter Abschnitt  
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 304
  
Elfter Abschnitt  
Organisation und Zuständigkeit 305 - 317
  
Zwölfter Abschnitt  
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich 318 - 324
  
Dreizehnter Abschnitt  
Verfahren  
  
Erster Titel 
Allgemeine Vorschriften 325 - 334a
  
Zweiter Titel 
Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung 335 - 344
  
Dritter Titel 
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehn, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen 345, 346
  
Vierter Titel 
Verfahren bei der Wohnraumhilfe 347, 348
  
Vierzehnter Abschnitt  
Rückforderung bei Schadensausgleich 349, 349a
  
Fünfzehnter Abschnitt  
Sonstige und Überleitungsvorschriften 350 - 358
  
Vierter Teil  
Gemeinsame Schlussvorschriften 359 - 375
(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/LAG - Lastenausgleichsgesetz/
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