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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NKFEG NRW,NW - NKF EinführungsG NRW/
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§ 4 NKFEG NRW
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 NKFEG NRW – Umstellung von Aufgabenbereichen
Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen Regelungen getroffen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NKFEG NRW,NW - NKF EinführungsG NRW/
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