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§ 110 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 110 NWG – Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(2) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann anordnen, dass der Unterhaltungspflichtige in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthaltene Maßnahmen des Gewässerausbaus für Gewässer zweiter Ordnung durchführt, soweit dies zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und soweit Haushaltsmittel für eine Kostenerstattung nach Absatz 3 zur Verfügung stehen. 2In der Anordnung sind insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen festzulegen.

(3) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 88 - 122, Drittes Kapitel - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 107 - 114, Fünfter Abschnitt - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten/