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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 89 - 104, Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen/
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§ 103 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 103 OWiG – Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
- 1.die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2.die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
- 3.die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 89 - 104, Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen/
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