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§ 58 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vorverfahren → II. – Verwarnungsverfahren

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 OWiG – Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung

(1) 1Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. 3Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.

Zu § 58: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 53 - 64, Dritter Abschnitt - Vorverfahren/§§ 56 - 58, II. - Verwarnungsverfahren/