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Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 12 AO – Betriebstätte (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 12 - Betriebstätte
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2.
Zweigniederlassungen,
- 3.
Geschäftsstellen,
- 4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5.
Warenlager,
- 6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 3 - 15, Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140716,13