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§ 192 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 4. Unterabschnitt – Haftung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 192 AO – Vertragliche Haftung (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 192 - Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 191 - 192, 4. Unterabschnitt - Haftung/