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§ 198 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 198 AO – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 198 - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 193 - 207, Vierter Abschnitt - Außenprüfung/§§ 193 - 203a, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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