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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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§ 2 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters
Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SenatsG,HH - Senatsgesetz/
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