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§ 4 BremNiSchG
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNiSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremNiSchG – Hinweispflicht

An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNiSchG,HB - Bremisches Nichtraucherschutzgesetz/