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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 53 - 61, Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag/
Dokument
§ 53 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 53 SGB X – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) 1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
Zu § 53: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 53 SGB X.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 53 - 61, Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag/
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