Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 16 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LPrG M-V – Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung

(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbstständige Einziehung beantragt ist.

(2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann der Staatsanwalt bei dem Gericht beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.

(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbstständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Der Staatsanwalt hat die Betroffenen von der Antragsteilung zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPrG M-V,MV - Landespressegesetz/