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§ 3 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 3 ThürAGInsO – Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten natürlichen Personen sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGInsO,TH - AG InsolvenzO/