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§ 67h StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Freiheitsentziehende Maßregeln -

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 67h StGB – Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

(1) 1Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. 3 § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.

Zu § 67h: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 61 - 72, Sechster Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung/§§ 63 - 67h, - Freiheitsentziehende Maßregeln -/