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Anlage 3 NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 NNVG – Landesweite Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubi-Tickets

(zu § 7e Satz 1)

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens allen Auszubildenden im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Studierenden unabhängig von ihrem Alter zum Erwerb zur Verfügung stehen.

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen den Trägern der Schülerbeförderung angeboten werden, damit diese durch die Ausgabe der Tickets ihre Pflichten nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen können.

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung im gesamten Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und bei einem Zweckverband, dem die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, mindestens für die Nutzung in dessen gesamtem Zuständigkeitsbereich gelten. Besteht im gesamten Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers eine Tarif- oder Verkehrsgemeinschaft oder ein Tarif- oder Verkehrsverbund, deren oder dessen Tarifgebiet den Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers überschreitet, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets mindestens für die Nutzung im gesamten jeweiligen Tarifgebiet gelten, soweit dieses in Niedersachsen liegt.

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen an allen Tagen der Woche einschließlich der Schulferien rund um die Uhr gelten.

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung aller Verkehrsmittel des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs gelten. Bestehen in Tarif- oder Verkehrsgemeinschaften oder Tarif- oder Verkehrsverbünden einheitliche Tarife für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets auch zur Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs gelten.

  • Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen im Abonnement für ein Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum angeboten werden. Im Abonnement für ein Jahr darf der Preis beim Erwerb durch berechtigte Auszubildende zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 höchstens 30 Euro je Monat betragen. Im Abonnement für einen kürzeren Zeitraum und beim Erwerb durch einen Träger der Schülerbeförderung darf der Preis zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7e Satz 2 30 Euro je Monat übersteigen. Bei Tariferhöhungen darf die prozentuale Preissteigerung für regionale Schüler- und Azubi-Tickets nicht höher sein als die prozentuale Preissteigerung für Zeitfahrausweise des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit im Tarifgebiet.

Höhe der jeweiligen Finanzhilfe je Kalenderjahr

Landkreis Ammerland215 844 Euro
Landkreis Aurich345 828 Euro
Regionalverband "Großraum Braunschweig"1 813 891 Euro
Landkreis Celle358 511 Euro
Landkreis Cloppenburg337 199 Euro
Landkreis Cuxhaven430 422 Euro
Stadt Delmenhorst96 115 Euro
Landkreis Diepholz445 721 Euro
Stadt Emden68 955 Euro
Landkreis Emsland659 856 Euro
Landkreis Friesland173 834 Euro
Landkreis Göttingen401 461 Euro
Stadt Göttingen149 758 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim254 443 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont249 977 Euro
Region Hannover1 565 677 Euro
Landkreis Harburg415 611 Euro
Landkreis Heidekreis345 695 Euro
Landkreis Hildesheim438 232 Euro
Landkreis Holzminden149 603 Euro
Landkreis Leer303 356 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg175 601 Euro
Landkreis Lüneburg342 361 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)278 224 Euro
Landkreis Northeim277 318 Euro
Landkreis Oldenburg255 871 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)205 447 Euro
Landkreis Osnabrück621 885 Euro
Stadt Osnabrück202 800 Euro
Landkreis Osterholz195 636 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)391 905 Euro
Landkreis Schaumburg248 917 Euro
Landkreis Stade360 065 Euro
Landkreis Uelzen249 603 Euro
Landkreis Vechta244 744 Euro
Landkreis Verden235 842 Euro
Landkreis Wesermarsch183 011 Euro
Stadt Wilhelmshaven98 660 Euro
Landkreis Wittmund130 205 Euro


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNVG,NI - Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz/Anhang/
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