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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 23 - 28, Fünfter Teil - Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften/
Dokument
§ 27 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
§ 27 DSchG – Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben den Denkmalbehörden sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 23 - 28, Fünfter Teil - Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften/
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