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§ 8 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Erhaltung von Kulturdenkmalen

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 DSchG – Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen

In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und in Stand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 6 - 11, Zweiter Teil - Erhaltung von Kulturdenkmalen/
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