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§ 13 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremVerfSchG – Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig war oder

  2. 2.

    ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der Betroffenen weiter verarbeitet werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder zu sperren sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach Nummer 3 oder 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung einer Information über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Wenn die weitere Speicherung nur zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erfolgt, dürfen diese Daten nur für diesen Zweck verwendet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Bremischen Datenschutzgesetz weiter verarbeitet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/