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§ 21 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremVerfSchG – Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Behörden des Polizeivollzugsdienstes von sich aus die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von folgenden Straftaten erforderlich ist:

  1. 1.
  2. 2.

    sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielrichtung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation anzunehmen ist, dass sie sich gegen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter wenden.

(2) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Straftaten nach Absatz 1 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/