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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2018,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2018/
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§ 5 ZZV SS 2018
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2018
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2018
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 ZZV SS 2018
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2018,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2018/
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