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§ 14 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 14 DSchG – Denkmalbuch

(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.

(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DSchG,BW - Denkmalschutzgesetz/
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