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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DSchG,BW - Denkmalschutzgesetz/
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§ 14 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 14 DSchG – Denkmalbuch
(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DSchG,BW - Denkmalschutzgesetz/
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