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§ 21 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 21 DSchG – Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DSchG,BW - Denkmalschutzgesetz/