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§ 8 DSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 2139
Normtyp: Gesetz

§ 8 DSchG – Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen

(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  1. 1.

    zerstört oder beseitigt werden,

  2. 2.

    in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Dies gilt für Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/DSchG,BW - Denkmalschutzgesetz/