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Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 KSVG – [Versicherter Personenkreis]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. 1.

    die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und

  2. 2.

    im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 1.




§ 2 KSVG – [Künstler/Publizist]

1Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 1.




§ 3 KSVG – [Geringfügigkeit des Arbeitseinkommens]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. 2Wird die selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 3 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(2) 1Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(3) 1Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zwei Mal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112), geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl I S. 335) und 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.1, Tit. 14.2.2.




§ 4 KSVG – [Vorrangversicherung in der Rentenversicherung]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.

    auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze(1) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,

  3. 3.

    als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,

  4. 4.
  5. 5.

    nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,

  6. 6.

    als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder

  7. 7.

    als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 3 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183). Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 6 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.) und 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Nummer 7 gestrichen durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.); bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.

(1)

1/2 für 2024 = 45.300,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 44.700,00 EUR.

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.1.




§ 5 KSVG – [Vorrangversicherung in der Krankenversicherung]

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.
  2. 2.

    nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,

  3. 3.
  4. 4.

    nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,

  5. 5.

    als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  6. 6.

    Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

  7. 7.

    im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder

  8. 8.

    während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummern 6 und 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

  1. 1.

    nach Absatz 1 versicherungsfrei oder

  2. 2.

    nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden

ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Wortlaut des § 5 wurde Absatz 1.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.2.




§ 6 KSVG – [Private Krankenversicherung]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2Voraussetzung ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(2) 1Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. 2Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. 3Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 4Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.

Absatz 2 Satz 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Bisherige Sätze 2 und 3 (geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027)) wurden die neuen Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.1.




§ 7 KSVG – [Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze(1) festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. 2Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1a) (weggefallen)

(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 69.300,00 EUR.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.2.




§ 7a KSVG – [Wirkung der Befreiung]

Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

(2) 1Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.

Zu § 7a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 3.




§ 8 KSVG – [Beginn/Dauer der Versicherungspflicht]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. 2Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. 3Ist der selbstständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1a) (weggefallen)

(2) 1Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. 2Im Übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 4.




§ 8a KSVG – [Verlegung des Tätigkeitsortes]

Eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.

(2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027); bisheriger Wortlaut des § 8a wurde Absatz 1.

Zu § 8a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 14.2.




§ 9 KSVG – [Kündigungsrecht]

(1) 1Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(2) 1Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Wortlaut des § 9 wurde Absatz 1.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 5.




§ 10 KSVG – [Krankenversicherung]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 4Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu melden. 5Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachzuweisen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133), 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 4 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 5 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).

(2) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zu Grunde gelegt wird (§ 234 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt. 3Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zu Grunde zu legen. 4Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. 5Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. 6Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt. 7 § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 6 geändert durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311). Satz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.11.




§ 10a KSVG – [Pflegeversicherung]

Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig sind. 2 § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 4 § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 10a: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. E, RdSchr. 96 a Tit. 11.11.




§ 10b KSVG – [Rücknahme des Festsetzungsbescheids]

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).




§ 11 KSVG – [Versicherungspflichtige Tätigkeit]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2 § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(2) 1Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.

(4) 1Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.1.




§ 12 KSVG – [Voraussichtliches Arbeitseinkommen]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Versicherte und Zuschussberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (1) in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. 2Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. 3Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(2) 1Erstattet der Zuschussberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuss bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. 3Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(3) 1Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.2.

(1)

Für 2024 = 90.600,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 89.400,00 EUR.




§ 13 KSVG – [Angaben zum Arbeitseinkommen]

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren erzielt wurde.

Bisherige Sätze 1 und 2 (Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034); wurde Absatz 1. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 2Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. 4Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. 5Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern.

Bisherigen einzigen Sätze 3 und 4 (angefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034)); wurden Absatz 2 Satz 1 und 2. Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.3.




§ 14 KSVG – [Grundsatz]

Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 14: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.1.




§ 15 KSVG – [Rentenversicherung]

1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 15: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1.




§ 16 KSVG – [Krankenversicherung/Beitragsrückstand]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. 2Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. 4Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. 2Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. 3Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. 6Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. 7Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.

Absatz 2 Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 5 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

Zu § 16: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12.




§ 16a KSVG – [Pflegeversicherung]

Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 16a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11, RdSchr. 04 p, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12.




§ 17 KSVG – [Wirkung teilweiser Beitragszahlung]

Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.




§ 17a KSVG – [Tag der Zahlung]

Eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:

  1. 1.

    bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen,

  2. 2.

    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zu Gunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,

  3. 3.

    bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,

  4. 4.

    bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.




§ 18 KSVG – [Säumniszuschlag]

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 18: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.2.




§ 19 KSVG – [Verjährung]

Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

Zu § 19: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.3.




§ 20 KSVG – [Jahresabrechnung]

1Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.4.




§ 21 KSVG – [Erstattungen]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2 § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.10.




§ 22 KSVG

(weggefallen)




§ 23 KSVG – [Künstlersozialabgabe]

Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).




§ 24 KSVG – [Personenkreis]

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

  1. 1.

    Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

  2. 2.

    Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

  3. 3.

    Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

  4. 4.

    Rundfunk, Fernsehen,

  5. 5.

    Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

  6. 6.

    Galerien, Kunsthandel,

  7. 7.

    Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

  8. 8.

    Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,

  9. 9.

    Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (a. a. O.), 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

  1. 1.

    die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder

  2. 2.

    die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

2Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. 3Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

  1. 1.

    für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie

  2. 2.

    für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absatz 3 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 25 KSVG – [Bemessungsgrundlage]

(1) 1Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. 2Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).

(2) 1Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. 2Ausgenommen hiervon sind

  1. 1.

    die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,

  2. 2.

    steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.

3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

  1. 1.

    den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,

es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(4) 1Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, dass von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

Zu § 25: KSVEntgV vom 22. 1. 1991 (BGBl I S. 156).




§ 26 KSVG – [Vomhundertsatz]

(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534).

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

  1. 1.

    in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschussberechtigten obliegen,

  2. 2.

    dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und

  3. 3.

    den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr(1) auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. 2Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1)

Ab 2024 = 5,0 Prozent, vgl. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 vom 4. September 2023 (BGBl 2023 I Nr. 240).




§ 27 KSVG – [Melde-/Vorauszahlungspflicht]

(1) 1Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. 2Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. 3Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. 4Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Sätze 3 und 4 neugefasst durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).

(1a) 1Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. 2Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933), geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) 1Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. 2Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. 3Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 3 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.); geändert durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).

(4) 1Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. 2Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(5) 1Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. 2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).




§ 28 KSVG – [Aufzeichnungen]

1Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. 2Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. 3Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. 4Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).




§ 29 KSVG – [Auskunftspflicht]

1Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. 2Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde (geändert) § 29. Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).




§ 30 KSVG – [Säumniszuschlag]

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 31 KSVG – [Verjährung]

Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.




§ 32 KSVG – [Ausgleichsvereinigung]

Neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311).

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. 2Die Ausgleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmern obliegenden Pflichten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. 3Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen. 4In der Vereinbarung kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt davon unberührt. 5Die Künstlersozialkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. 6Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Absatz 1 Satz 6 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(2) 1Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig die abweichenden Berechnungsgrößen nach Absatz 1 Satz 3. 2Im Rahmen der Überprüfung kann die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. 3Im Übrigen entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. 4Die weiteren Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.

(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.




§ 33 KSVG – [Erstattungen]

(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.




§ 34 KSVG – [Zuschuss des Bundes]

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794).

(1) 1Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024).

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.




§ 34a KSVG – [Entlastungszuschuss des Bundes]

Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84.558.000 Euro an die Künstlersozialkasse.

(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

(3) 1Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58.913.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. 3Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).




§ 35 KSVG – [Überwachung]

Neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311).

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) 1Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. 2Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 3Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. 4Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) 1Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. 2Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

  1. 1.

    die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;

  2. 2.

    Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;

  3. 3.

    spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;

  4. 4.

    gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und

  5. 5.

    gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. 2Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.




§ 36 KSVG – [Bußgeldvorschriften]

(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  2. 2.

    der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

  3. 3.

    der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,

  2. 2.

    entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  3. 3.

    der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl I S. 1311).

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

  2. 2.

    im Übrigen die Künstlersozialkasse.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034).




§ 36a KSVG – [Anwendung des Sozialgesetzbuches]

1Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. 2Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).




§ 37 KSVG – [Zuständigkeit]

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) 1In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4. Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).




§ 37a KSVG – [Übergang der Rechte und Pflichten]

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Alle Rechte und Pflichten der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung, die am 31. Dezember 2024 bestehen, gehen mit Beginn des 1. Januar 2025 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. 2Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann im Einvernehmen mit der Unfallversicherung Bund und Bahn schon vor dem 1. Januar 2025 einzelne Aufgaben der Künstlersozialkasse übernehmen oder deren spätere Erledigung vorbereiten. 2Zur Übernahme der Aufgaben nach Satz 1 und zu deren Vorbereitung dürfen zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die dafür erforderlichen Daten übermittelt werden. 3Insoweit nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Künstlersozialkasse wahr. 4Dadurch entstehende Verwaltungskosten sind als Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse gemäß § 34 Absatz 2 im Haushaltsjahr ihrer Entstehung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.




§ 37b KSVG – [Übergang der Beamten-, Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse]

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der Unfallversicherung Bund und Bahn, die am 31. Dezember 2024 der Künstlersozialkasse zugeordnet sind, treten mit Beginn des 1. Januar 2025 nach den §§ 134 bis 136 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. 2Für die Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 137 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Beginn des 1. Januar 2025 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die am 31. Dezember 2024 zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und den der Künstlersozialkasse zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden bestehen. 2Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. 3Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Tarifverträge unter Wahrung des tariflichen Besitzstandes ausschließlich anzuwenden.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallversicherung Bund und Bahn oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtung verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen sowie tarifrechtlicher Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verbrachte Zeiten.

(4) Soweit sich durch den Übergang der Künstlersozialversicherung auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.




§ 37c KSVG

(weggefallen)




§ 37d KSVG

(weggefallen)




§ 37e KSVG

(weggefallen)




§ 38 KSVG – [Beirat]

(1) 1Bei der Künstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persönlichkeiten aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. 2Dabei sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst möglichst angemessen vertreten sein.

(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794).

(3) 1Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. 2Dabei sollen Vorschläge von Verbänden, die die Interessen der Versicherten oder der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 3Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten sinngemäß.




§ 39 KSVG – [Widerspruchsbescheid/Ausschüsse]

(1) 1Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. 2Es wird jeweils ein Ausschuss für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.

(2) 1Jeder Ausschuss setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794).

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.




§ 40 KSVG – [Verordnungsermächtigung]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

Neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Zu § 40: Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 19. August 2022 (BGBl. I S. 1438)




§ 41 KSVG

(weggefallen)




§ 42 KSVG – [Abgesondertes Vermögen]

1Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

Neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027). Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 2 und 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).




§ 43 KSVG – [Haushaltsplan/Kontenrahmen]

(1) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. 2Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) 1Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. 2Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. 2Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. 3Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794). Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, dass die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

Absatz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(6) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. 2Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. 3Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 3 bis 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(7) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Jahresrechnung aufzustellen. 2Die Jahresrechnung umfasst auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. 3Sie ist von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer zu prüfen. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794), 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 22. 3. 2024 (a. a. O.) (26. 3. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652)

Zu § 43: Vgl. SRVwV, SVHV, SVRV.




§ 44 KSVG – [Betriebsmittel/Liquiditäts-/Auffüllungssoll]

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. 2Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll).

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534).

(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.




§ 45 KSVG – [Verwaltung der Mittel]

Geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) und 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).




§ 46 KSVG – [Aufsicht]

Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 47 KSVG – [Aufklärung/Beratung]

Die Künstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten.




§ 48 KSVG

(weggefallen)




§ 49 KSVG

(weggefallen)




§ 50 KSVG

(weggefallen)




§ 51 KSVG

(weggefallen)




§ 52 KSVG – [Übergangsvorschriften für selbständige Künstler und Publizisten]

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.




§ 52a KSVG

(weggefallen)




§ 53 KSVG – [Übergangsregelung zur Versicherungsfreiheit]

Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

Zu § 53: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970); geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).




§ 54 KSVG

(weggefallen)




§ 55 KSVG

(weggefallen)




§ 56 KSVG – [Krankenversicherungspflicht]

Neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(1) (weggefallen)

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.




§ 56a KSVG – [Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes]

Neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).

(1) Selbstständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(2) Selbstständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten.

Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) 1Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.

Bisheriger Absatz 3 (Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500)); wurde Absatz 4.

Zu § 56a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 14.2.




§ 56b KSVG

(weggefallen)




§ 57 KSVG

(weggefallen)




§ 57a KSVG

(weggefallen)




§ 58 KSVG

(weggefallen)




§ 59 KSVG

(weggefallen)




§ 59a KSVG

(weggefallen)




§ 60 KSVG

(weggefallen)




§ 61 KSVG – [Inkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.