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§ 12 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 12 SHRDG – Rettungsmittel

(1) Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF), Verlegungsarzteinsatzfahrzeuge (VEF), Rettungswagen (RTW), Krankentransportwagen (KTW) und Rettungstransporthubschrauber (RTH). Rettungsmittel sind auch Intensivtransportwagen (ITW), RTW für die Beförderung von adipösen oder pädiatrischen Personen und andere Fahrzeuge für Aufgaben nach § 4 Absatz 3.

(2) NEF müssen die Anforderungen der DIN 75079 erfüllen. RTW müssen die Anforderungen an Rettungswagen Typ C der DIN EN 1789 erfüllen; KTW müssen die Anforderungen an Krankentransportwagen Typ A 2 der DIN EN 1789 mit zusätzlicher Ausstattung erfüllen. RTH müssen neben den luftverkehrsrechtlichen und den für die Luftrettung erforderlichen flugtechnischen Anforderungen die Anforderungen der DIN EN 13718 erfüllen. ITW müssen die Anforderungen der DIN 75076 erfüllen.

(3) Es können Mehrzweckfahrzeuge eingesetzt werden, die so ausgerüstet sind, dass sie sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport eingesetzt werden können.

(4) VEF dienen der Zubringung der Verlegungsärztin oder des Verlegungsarztes für planbare Verlegungsfahrten und sind für diese Aufgabe auszustatten. Die Standorte der Verlegungeinsatzarztfahrzeuge werden durch die Träger des Rettungsdienstes im Einvernehmen mit den Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 rettungsdienstbereichsübergreifend festgelegt.

(5) Rettungsmittel müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Standard der Ausstattung des jeweiligen Rettungsmittels nach Absatz 1 ist landesweit einheitlich unter Beteiligung von Luftrettungsträgern, Rettungsdienstträgern und Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 herzustellen. Soweit regionale Besonderheiten spezielle technische Anforderungen stellen, ist dies zu berücksichtigen. Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann Abweichungen zulassen, soweit anzunehmen ist, dass die Patientenversorgung sowie die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Besatzung nicht beeinträchtigt werden.

(6) Rettungsmittel nach Absatz 1 für Aufgaben nach § 4 Absatz 3 sind entsprechend der besonderen Aufgabenstellung zusätzlich auszustatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/SHRDG,SH - Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz/