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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KAG,SL - Kommunalabgabengesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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§ 1 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 KAG – Kommunale Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beitrage und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KAG,SL - Kommunalabgabengesetz/§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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