Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 UStatG
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Bundesrecht
Titel: Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStatG
Gliederungs-Nr.: 29-34
Normtyp: Gesetz

§ 6 UStatG – Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UStatG - Umweltstatistikgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.