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§ 68 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LBG – Beamte auf Widerruf (1)

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist er zu entlassen. § 67 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, im Ausbildungsdienst oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst, den Ausbildungsdienst oder die Grundausbildung abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm

  1. 1.
    das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
  2. 2.
    das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. Hat der Beamte die Prüfung bestanden (Satz 2 Nr. 1), so ist die Bekanntgabe nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes zulässig. Die Laufbahnvorschriften können als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung des Beamtenverhältnisses einen Prüfungsstichtag vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 64 - 70, 2. - Entlassung/
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