Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 33 - 48, 3. - Geschäftsführung/
Dokument
§ 38 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung
§ 38 HmbPersVG – Einladung
(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 36 Absatz 4 Nummern 2 bis 3 teilnahmeberechtigten Personen werden von der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ein.
(2) Im Fall des § 36 Absatz 4 Nummer 1 teilt die oder der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 11 - 53, Abschnitt II - Personalrat/§§ 33 - 48, 3. - Geschäftsführung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7109808,39
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7109808,39
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.