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§ 95 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt VIII – Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 HmbPersVG – Mitbestimmung des Personalrats

Die Einschränkung des § 80 Absatz 1 Satz 2 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 94 nicht hergestellt worden ist,

  2. 2.

    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen,

  3. 3.

    den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn keine Anordnung nach § 93 Absatz 3 erfolgt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 93 - 95, Abschnitt VIII - Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde/
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