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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 38 - 42, Teil 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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§ 39 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39 BremSVG – Erlass von Verwaltungsvorschriften
Der Senat kann die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und das Berichtswesen sowie die hierzu einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen durch Verwaltungsvorschriften regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 38 - 42, Teil 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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