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§ 39 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremSVG – Erlass von Verwaltungsvorschriften

Der Senat kann die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und das Berichtswesen sowie die hierzu einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen durch Verwaltungsvorschriften regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSVG,HB - Bremisches Sondervermögensgesetz/§§ 38 - 42, Teil 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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