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§ 18 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Dienst im Katastrophenschutz

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NKatSG – Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

1Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. 3Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. 4Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auslagen und Sachschäden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 17 - 19, Vierter Abschnitt - Dienst im Katastrophenschutz/