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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 17 - 19, Vierter Abschnitt - Dienst im Katastrophenschutz/
Dokument
§ 18 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Dienst im Katastrophenschutz
§ 18 NKatSG – Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
1Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. 3Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. 4Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auslagen und Sachschäden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 17 - 19, Vierter Abschnitt - Dienst im Katastrophenschutz/
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