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§ 36 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Zivile Verteidigung

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 36 NKatSG – Zuständigkeit für Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung

(1) 1Die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung obliegen im übertragenen Wirkungskreis den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(2) 1Für die Einführung stellt das Land im ersten Jahr der Aufgabenübertragung einen finanziellen Ausgleich von insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit. 2Die Verteilung der Mittel aus Satz 1 an die Landkreise, kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven und Hildesheim setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 Euro und

  2. 2.

    einem Zuschlag, der sich zu gleichen Teilen nach der durch das Landesamt für Statistik erhobenen Bevölkerungszahl und der Katasterfläche der jeweiligen Gebietskörperschaft zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 2022 bemisst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 35 - 36, Zehnter Abschnitt - Zivile Verteidigung/
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