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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 20 - 27a, Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen/
Dokument
§ 26 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
§ 26 NKatSG – Sperrgebiet
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 20 - 27a, Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen/
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