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§ 26 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NKatSG – Sperrgebiet

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 20 - 27a, Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen/
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