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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BABG - Bundesautobahnengesetz/
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§ 8 BABG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Bundesrecht
§ 8 BABG
(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.
(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BABG - Bundesautobahnengesetz/
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