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Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2013 
Landesrecht Hessen
Titel: Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2013 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessAbgG-Ent2013,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.07.2013
Normtyp: Verwaltungsvorschrift
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 435 vom 26.06.2013
Ressort: [keine Angabe]

Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2013 *)

Vom 25. Juni 2013 (GVBl. I S. 435)

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird Folgendes veröffentlicht:

*)

Zu FFN 12-11



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessAbgG-Ent2013,HE - Hessisches Abgeordnetengesetz-Entschädigungen 2013/
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