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§ 18 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbKGH – Wählbarkeit

(1) Bei den Wahlen nach § 15 sind die wahlberechtigten Kammermitglieder wählbar. Nicht wählbar sind Kammermitglieder,

  1. 1.

    denen das passive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen ist,

  2. 2.

    die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt sind.

(2) Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche Kammermitglieder gewählt werden können, die eine bestimmte Zeit vor dem Tag der Wahl ununterbrochen der Kammer angehört haben. Der Zeitraum darf auf höchstens ein Jahr festgesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 13 - 26, Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern/