Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 13 - 26, Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern/
Dokument
§ 21 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern
§ 21 HmbKGH – Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder
Einmal im Jahr soll jeweils eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der Kammermitglieder ist eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen Die jeweilige Versammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Anträge an die Delegiertenversammlung richten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 13 - 26, Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1492944,22
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1492944,22
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.