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§ 21 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbKGH – Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder

Einmal im Jahr soll jeweils eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der Kammermitglieder ist eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen Die jeweilige Versammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Anträge an die Delegiertenversammlung richten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 13 - 26, Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern/
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