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§ 3 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbKGH – Meldepflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen:

  1. 1.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummern, Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die eine Erreichbarkeit gewährleisten, akademische Grade,

  2. 2.

    zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

  3. 3.

    Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis,

  4. 4.

    Art und Orte der Berufsausübung sowie Arbeitgeber,

sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen.

(2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 1 - 12, Abschnitt 1 - Organisation und Aufgaben der Kammern/