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§ 57 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufsicht

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 HmbKGH – Satzungsgenehmigungen

Folgende Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:

  1. 1.

    die Hauptsatzung,

  2. 2.

    das Versorgungsstatut,

  3. 3.

    die Satzungen der Ethik-Kommissionen nach § 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1,

  4. 4.

    die Satzung der Kommission Lebendspende,

  5. 5.

    die Beitragsordnung,

  6. 6.

    die Gebührensatzung,

  7. 7.

    die Wahlordnung,

  8. 8.

    die Berufsordnung,

  9. 9.

    die Weiterbildungsordnung,

  10. 10.

    die Fortbildungsordnung.

Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit oder der Einheitlichkeit des Berufsrechts, versagt oder widerrufen werden; mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt tritt die Vorschrift außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Kammer Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 56 - 57, Teil II - Aufsicht/
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