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§ 2 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FwG – Rechtsstellung der Feuerwehren

Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/
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