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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/
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§ 2 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben
§ 2 FwG – Rechtsstellung der Feuerwehren
Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FwG,HH - Feuerwehrgesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Organisation und Aufgaben/
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