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§ 3 AMEG
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AMEG
Gliederungs-Nr.: 204
Normtyp: Gesetz

§ 3 AMEG – Vertretungskosten

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten an Stelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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