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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 25 - 30, Fünfter Teil - Abfallentsorgungsanlagen/
Dokument
§ 28 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen
§ 28 NAbfG – Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 25 - 30, Fünfter Teil - Abfallentsorgungsanlagen/
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