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§ 48 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 DiszG – Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt die für das Disziplinarrecht zuständige Senatsverwaltung, welche Behörde zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DiszG,BE - Disziplinargesetz/§§ 47 - 48, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte/